OVG Lüneburg - Urteil vom 29.06.1989
1 A 61/87
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 59
BRS 49 Nr. 193

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Jugendheims der Freiwilligen Erziehungshilfe im Dorfgebiet

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 1 A 61/87

DRsp Nr. 2009/17077

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Jugendheims der Freiwilligen Erziehungshilfe im Dorfgebiet

Ein Heim für Jugendliche, die im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe oder der Fürsorgeerziehung gefördert werden sollen, ist als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig.

Normenkette:

BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger wollen von dem Beklagten einen Bauvorbescheid erhalten für die Nutzung eines Wohn- und Mühlengebäudes für ein Jugendheim, hilfsweise begehren sie die Feststellung, daß die Ablehnung des Bauvorbescheides rechtswidrig war.