I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Betrieb eines "Pizza-Heimservice".
Die Kläger sind Eigentümer des im südlichen Teil zur -Straße hin mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. (Str.) auf Gemarkung der Beklagten. Der Beigeladene betreibt seit Anfang des Jahres 1991 auf dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. in einem aufgrund Baugenehmigung vom 02.12.1954 als Laden errichteten, im nördlichen zur Straße hin gelegenen Teil stehenden eingeschossigen Gebäude einen "Pizza-Heimservice" (Betrieb zur Herstellung und Auslieferung von Speisen und Getränken). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 30.05.1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 6-33 "T Straße" der Beklagten, der das Gebiet als Mischgebiet ausweist.
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