I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger bekämpfen Baugenehmigungen für einen Schweinestall, durch dessen Gerüche und Lärm sie Nachteile für ihr Wohnhaus sowie östlich davon liegende Baugrundstücke befürchten.
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