VGH Bayern - Urteil vom 26.02.1993
2 B 90.921
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 442
BayVBl 1994, 78
BRS 55 Nr. 66
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 88.1636

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Schweinestalls in einem Dorfgebiet

VGH Bayern, Urteil vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 B 90.921

DRsp Nr. 2009/18189

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Schweinestalls in einem Dorfgebiet

Durch die Errichtung eines Schweinestalls in einem Dorfgebiet muß der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn sein Grundstück bereits erheblich vorbelastet ist.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger bekämpfen Baugenehmigungen für einen Schweinestall, durch dessen Gerüche und Lärm sie Nachteile für ihr Wohnhaus sowie östlich davon liegende Baugrundstücke befürchten.