Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.03.1996 (zur Umnutzung des westlichen Gebäudeteils des Bürogebäudes B. Straße 27 in ein Seniorenpflegeheim für die Betreuung dauerhaft Pflegebedürftiger im Sinne der 3. Pflegestufe des Pflegeversicherungsgesetzes) ablehnen müssen. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglich und geboten ist, ergibt, daß die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller, die auf dem westlich angrenzenden Grundstück eine Spedition betreiben, offen sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung mißt der Senat dem Interesse der Beigeladenen, von der erteilten Baugenehmigung vom 26.03.1996 sofort Gebrauch machen zu können, ein höheres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
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