VGH Bayern - Urteil vom 29.12.2003
25 B 98.3582
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art 82 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 89 S. 2;
Fundstellen:
BayVBl 2004, 751
NVwZ-RR 2005, 15
UPR 2004, 393
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 97.1691

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Swinger-Clubs im allgemeinen Wohngebiet

VGH Bayern, Urteil vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 25 B 98.3582

DRsp Nr. 2009/18434

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Swinger-Clubs im allgemeinen Wohngebiet

Ein Swinger-Club im allgemeinen Wohngebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art 82 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 89 S. 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nutzungsuntersagung für Veranstaltungen eines sog. Swinger-Clubs im allgemeinen Wohngebiet.