I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2002 werden geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Traunstein vom 6. März 2002 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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