VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2002
1 CS 02.1673
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 73 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 1022
BRS 65 Nr. 180
IBR 2003, 452
UPR 2003, 318
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 02.1604

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Tanklagers im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 1 CS 02.1673

DRsp Nr. 2009/18413

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Tanklagers im Außenbereich

Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart (BVerwGE 94, 151) vermittelt eine "Schutzposition", auf die bei der Zulassung eines Vorhabens im an das Baugebiet grenzenden Außenbereich Rücksicht genommen werden muß. Nach diesem Maßstab dürfte die Genehmigung eines Tanklagers, das regelmäßig mit 38 t-LKW angefahren werden muß, Nachbarrechte verletzen, wenn die Zufahrt über reine Anliegerstraßen eines Dorfgebiets erfolgt.

I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2002 werden geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Traunstein vom 6. März 2002 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 73 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: