OVG Lüneburg - Beschluß vom 08.10.1985
1 B 71/85
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 6; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 44 Nr. 67

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Taubenschlags im allgemeinen Wohngebiet

OVG Lüneburg, Beschluß vom 08.10.1985 - Aktenzeichen 1 B 71/85

DRsp Nr. 2009/17244

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Taubenschlags im allgemeinen Wohngebiet

1. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die planungsrechtlich dann zulässig sind, wenn sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, auch solche für die Kleintierhaltung. 2. Jedenfalls im Rahmen summarischer Prüfung kann ein Taubenschlag für 25 Brieftaubenpaare in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 6; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen
BRS 44 Nr. 67