VGH Hessen - Urteil vom 27.06.1996
4 UE 1788/92
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 66
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 25.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen II/2 E 2706/88

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Zimmereibetriebs im reinen Wohngebiet

VGH Hessen, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 4 UE 1788/92

DRsp Nr. 2009/18233

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Zimmereibetriebs im reinen Wohngebiet

1. Ein Zimmereibetrieb und die ihm dienenden Anlagen sind mit dem Gebietscharakter eines Wohngebiets schlechthin unverträglich, da von einem Zimmereibetrieb wegen der eingesetzten Maschinen regelmäßig erhebliche Staub- und Lärmimmissionen ausgehen. 2. Nutzt jemand eine Baulichkeit jahrelang illegal und zieht er daraus einen ungerechtfertigten Vorteil, hat er den Schaden, den er im Falle des Abrisses der illegal errichteten Baulichkeiten erleidet, selbst zu vertreten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist Zimmermeister und Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung G, Flur ..., Flurstück ... (R-Straße in E). Dort betrieb er bis 1972 ein Einzelhandelsgeschäft mit Fußböden und Möbeln. Ab 1972 hat er ein handwerksmäßiges Zimmereigeschäft angemeldet und übt dieses auch aus. Die Zufahrt zu dem Zimmereibetrieb erfolgt über die Parzelle ..., die im Norden an das streitgegenständliche Grundstück anschließt und ebenfalls im Eigentum des Klägers steht.