I.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist Zimmermeister und Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung G, Flur ..., Flurstück ... (R-Straße in E). Dort betrieb er bis 1972 ein Einzelhandelsgeschäft mit Fußböden und Möbeln. Ab 1972 hat er ein handwerksmäßiges Zimmereigeschäft angemeldet und übt dieses auch aus. Die Zufahrt zu dem Zimmereibetrieb erfolgt über die Parzelle ..., die im Norden an das streitgegenständliche Grundstück anschließt und ebenfalls im Eigentum des Klägers steht.
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