BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 34 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 4 Abs. 6 Nr. 1; 4. BImSchV § 1 Abs. 1; 4. BImSchV § 2 Nr. 17;
Fundstellen:
GewArch 1986, 68
NVwZ 1986, 226
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen in Gewerbegebieten
VGH Hessen, Urteil vom 03.06.1985 - Aktenzeichen VIII OE 33/81
DRsp Nr. 2009/17462
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen in Gewerbegebieten
1. Betriebliche Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 1BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind in Gegenden, die gemäß § 8BauNVO als "Gewerbegebiet" ausgewiesen oder entsprechend § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG wegen der Eigenart ihrer Bebauung als "Gewerbegebiet" anzusehen sind, grundsätzlich nicht zulässig, da insoweit gemäß § 6 Nr. 2 BImSchG öffentlich-rechtliche Vorschriften einer solchen Genehmigung entgegenstehen.2. Ausnahmen hiervon sind dann möglich, wenn wegen der Beschaffenheit der genehmigungsbedürftigen Anlage oder der besonderen Art ihres Betriebes besondere, nicht beliebig veränderbare Umstände vorliegen, durch die potentielle Umweltgefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen erscheint.
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