VGH Hessen - Urteil vom 03.06.1985
VIII OE 33/81
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 34 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 4 Abs. 6 Nr. 1; 4. BImSchV § 1 Abs. 1; 4. BImSchV § 2 Nr. 17;
Fundstellen:
GewArch 1986, 68
NVwZ 1986, 226

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen in Gewerbegebieten

VGH Hessen, Urteil vom 03.06.1985 - Aktenzeichen VIII OE 33/81

DRsp Nr. 2009/17462

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen in Gewerbegebieten

1. Betriebliche Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind in Gegenden, die gemäß § 8 BauNVO als "Gewerbegebiet" ausgewiesen oder entsprechend § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG wegen der Eigenart ihrer Bebauung als "Gewerbegebiet" anzusehen sind, grundsätzlich nicht zulässig, da insoweit gemäß § 6 Nr. 2 BImSchG öffentlich-rechtliche Vorschriften einer solchen Genehmigung entgegenstehen. 2. Ausnahmen hiervon sind dann möglich, wenn wegen der Beschaffenheit der genehmigungsbedürftigen Anlage oder der besonderen Art ihres Betriebes besondere, nicht beliebig veränderbare Umstände vorliegen, durch die potentielle Umweltgefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen erscheint.