VG Osnabrück, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4/03
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von [sechs] Bienenstöcken im allgemeinen Wohngebiet
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 1 LA 166/04
DRsp Nr. 2009/18472
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von [sechs] Bienenstöcken im allgemeinen Wohngebiet
1. Ein auf dem Boden ruhendes Holzgestell, in dem sechs Bienenstöcke untergebracht werden können, stellt sowohl eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO als auch ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1BauGB dar.2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sechs Bienenstöcke im Sinne des § 14 Abs. 1BauNVO noch der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen.