OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.06.2005
1 LA 166/04
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1; BGB § 906; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 1363
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4/03

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von [sechs] Bienenstöcken im allgemeinen Wohngebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 1 LA 166/04

DRsp Nr. 2009/18472

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von [sechs] Bienenstöcken im allgemeinen Wohngebiet

1. Ein auf dem Boden ruhendes Holzgestell, in dem sechs Bienenstöcke untergebracht werden können, stellt sowohl eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO als auch ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. 2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sechs Bienenstöcke im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO noch der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1; BGB § 906; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe: