BVerwG - Beschluß vom 03.03.1992
4 B 70.91
Normen:
BauNVO § 4; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 1992, 709
NJW 1993, 151
UPR 1992, 270
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 12.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 127/87
OVG Niedersachsen, vom 30.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 216/88

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von sog. Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten

BVerwG, Beschluß vom 03.03.1992 - Aktenzeichen 4 B 70.91

DRsp Nr. 1997/7510

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von sog. Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten

Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - neben reinen Wohngebieten zugelassen werden.

Normenkette:

BauNVO § 4; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe:

Die Kläger sind Erbbauberechtigte eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen reinen Wohngebiet. Ihr Grundstück grenzt im Südwesten unmittelbar an einen Bolzplatz. Er ist auf einer im Bebauungsplan als Bolzplatzgelände festgesetzten Fläche auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Beklagten errichtet worden. Auf die Nachbarklage der Kläger hat das Berufungsgericht die Genehmigung des Bolzplatzes aufgehoben, weil sie gegen das bebauungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, "weil die Zulässigkeit von Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten und die Maßstäbe, die an das Gebot der Rücksichtnahme bei einem Nebeneinander von reiner Wohnnutzung und Bolzplatznutzung anzulegen sind", höchstrichterlich nicht geklärt seien.