I.
Mit der Berufung begehren die Kläger auch im zweiten Rechtszug die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Pkw-Stellplätzen.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstückes D.-Straße 29 in N.. Dieses Reihenhaus ist das südlichste Gebäude einer sechsteiligen Reihenhauszeile (D.-Straße ... bis ...). Östlich parallel liegt eine gleiche Reihenhauszeile (D.-Straße ... bis ...).
Das Grundstück der Kläger wird von der nördlich liegenden, als Sackgasse endenden D.-Straße über einen Wohnweg erschlossen. Dieser Wohnweg, der im Eigentum der Stadt N. steht, hat im vorderen Teil zur D.-Straße hin eine befestigte Breite von 2 m und ist im weiteren südlichen Teil 1,50 m breit befestigt. Östlich an diesen Wohnweg grenzen die Gartenbereiche der Reihenhauszeile D.-Straße ... bis ... an.
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