A.
Die Klägerin beabsichtigt, auf dem der Beigeladenen gehörenden Grundstück in H., Im F., zwei Werbetafeln aufzustellen. Das Grundstück liegt im Bereich des Baustufenplanes I./S. vom 6. Mai 1955 (GVBl S 161), der es als Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise (W 2o) ausweist. Auf dem von der Straße Im F. gesehen hinteren Grundstücksteil befinden sich Garagen, deren Stirnwand zur O. Landstraße, der Bundesstraße ... , gerichtet und die von ihr etwa 5 m entfernt ist. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt von der O. Landstraße aus.
Die Klägerin suchte am 27. Juli 1970 mit Einverständnis der Beigeladenen um die Genehmigung zum Errichten zweier Werbetafeln mit den Maßen 3,6 m x 2,6 m nach:
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