OVG Hamburg - Urteil vom 30.01.1973
Bf II 32/71
Normen:
HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 1 Abs. 1 S. 1; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 73 Abs. 5; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 35
BRS 27 Nr. 117
Vorinstanzen:
VG Hamburg - Urteil vom 13.051971 - VI VG 192/71,

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet; Bauordnungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet

OVG Hamburg, Urteil vom 30.01.1973 - Aktenzeichen Bf II 32/71

DRsp Nr. 2009/17071

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet; Bauordnungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet

Im allgemeinen Wohngebiet sind Werbeanlagen planungsrechtlich grundsätzlich, bauordnungsrechtlich jedoch nur an der Stätte der Leistung zulässig. Bauordnungsrechtlich ist eine Ausnahme möglich, wenn die Werbeanlage an dem Gebäude angebracht werden soll, wenn das Gebäude also der Träger der Werbeanlage ist.

Normenkette:

HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 1 Abs. 1 S. 1; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 73 Abs. 5; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 91 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin beabsichtigt, auf dem der Beigeladenen gehörenden Grundstück in H., Im F., zwei Werbetafeln aufzustellen. Das Grundstück liegt im Bereich des Baustufenplanes I./S. vom 6. Mai 1955 (GVBl S 161), der es als Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise (W 2o) ausweist. Auf dem von der Straße Im F. gesehen hinteren Grundstücksteil befinden sich Garagen, deren Stirnwand zur O. Landstraße, der Bundesstraße ... , gerichtet und die von ihr etwa 5 m entfernt ist. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt von der O. Landstraße aus.

Die Klägerin suchte am 27. Juli 1970 mit Einverständnis der Beigeladenen um die Genehmigung zum Errichten zweier Werbetafeln mit den Maßen 3,6 m x 2,6 m nach: