VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2000
5 S 418/00
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 296
BauR 2001, 750
BRS 63 Nr. 104
BRS 63, 497
IBR 2001, 233
VBlBW 2001, 60
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 01.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2452/97

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbausvor dem Hintergrund des Sich-Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 5 S 418/00

DRsp Nr. 2001/5037

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbausvor dem Hintergrund des "Sich-Einfügens" nach dem Maß der baulichen Nutzung

Zur Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung bei einem Dachgeschoßausbau, wenn die Ausbaumaßnahmen nach außen wesentlich in Erscheinung treten (hier verneint).

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 5225/2 im Ortsteil Wollmatingen der Beklagten. Auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück steht - als Doppelhaushälfte - ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, wobei in die Fläche des Giebeldachs auf der Südwestseite zwei Negativgaupen eingeschnitten sind.

Am 28.06.1996 beantragte die Klägerin erstmals eine Baugenehmigung für den weiteren Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken; über der bereits vorhandenen Dachgeschosswohnung sollte im Dachspitz unter Errichtung eines Aufbaus auf dem Giebeldach und Anhebung des Dachfirstes eine zweite Dachgeschosswohnung entstehen. Den Bauantrag - in der Fassung vom 19.11.1996 - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1997 ab, nachdem der Technische und Umweltausschuss des Gemeinderats sein Einvernehmen versagt hatte.