I.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 5225/2 im Ortsteil Wollmatingen der Beklagten. Auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück steht - als Doppelhaushälfte - ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, wobei in die Fläche des Giebeldachs auf der Südwestseite zwei Negativgaupen eingeschnitten sind.
Am 28.06.1996 beantragte die Klägerin erstmals eine Baugenehmigung für den weiteren Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken; über der bereits vorhandenen Dachgeschosswohnung sollte im Dachspitz unter Errichtung eines Aufbaus auf dem Giebeldach und Anhebung des Dachfirstes eine zweite Dachgeschosswohnung entstehen. Den Bauantrag - in der Fassung vom 19.11.1996 - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1997 ab, nachdem der Technische und Umweltausschuss des Gemeinderats sein Einvernehmen versagt hatte.
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