OVG Sachsen - Beschluss vom 09.11.2004
1 BS 377/04
Normen:
BImSchG § 22 ; 26. BImSchV; BauGB § 25 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1143
NVwZ 2005, 352
NuR 2006, 66
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1062/04

baurechlicher Nachbarschutz - Mobilfunkanlage -, Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, hier Beschwerde - elektromagnetische Felder, Mobilfunkstation, Sendemast, Standortbescheinigung, Strahlung

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 1 BS 377/04

DRsp Nr. 2008/1533

baurechlicher Nachbarschutz - Mobilfunkanlage -, Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, hier Beschwerde - elektromagnetische Felder, Mobilfunkstation, Sendemast, Standortbescheinigung, Strahlung

»Bei Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV vom 16.12.1996 können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, der zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen derzeit nicht.«

Normenkette:

BImSchG § 22 ; 26. BImSchV; BauGB § 25 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO genügen - vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der von den Antragstellern angeregten Augenscheinseinnahme bedarf es nicht.