BVerwG - Beschluß vom 07.08.1996
4 B 147.96
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 186
Vorinstanzen:
VGH Bayern - Urteil vom 22.04.1996 - 15 B 95.1245, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Baurecht - Anforderungen an die Verwirkung nachbarrechtlicher Ansprüche

BVerwG, Beschluß vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 4 B 147.96

DRsp Nr. 2006/28955

Baurecht - Anforderungen an die Verwirkung nachbarrechtlicher Ansprüche

Allein das Zeigen der Baupläne stellt keinen besonderen Umstand dar, der das spätere Geltendmachen des nachbarlichen Abwehrrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen läßt.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Beschwerde - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob die Verwirkung eines nachbarlichen Abwehrrechts dann vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 VwGO eintritt, wenn der Bauherr dem - im Verwaltungsverfahren nicht beteiligten - Nachbarn die Baupläne zeigt und dieser sich nicht dagegen wendet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.