VG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 04.1933
Baurecht - Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe, Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen; Klagebefugnis des Wohnungseigentümers bei, Verletzung des Gemeinschaftseigentums, Verletzung des Sondereigentums; Gebot der Rücksichtnahme; Erheblichkeit von Belästigungen; Lage der Abstandsflächen; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen bei fehlerhafter Beiladung
VGH Bayern, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 1 ZB 05.42
DRsp Nr. 2007/23935
Baurecht - Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe, Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen; Klagebefugnis des Wohnungseigentümers bei, Verletzung des Gemeinschaftseigentums, Verletzung des Sondereigentums; Gebot der Rücksichtnahme; Erheblichkeit von Belästigungen; Lage der Abstandsflächen; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen bei fehlerhafter Beiladung
»1. Zu den baurechtlichen Nachbarrechten aus Wohnungseigentum.2. Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2WEG) ist aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5WEG) nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenen Namens Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BGH vom 11.12.1992 NJW 1993, 727). Er kann solche Abwehrrechte nur in den engen Grenzen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2WEG) und nur Namens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061/2062) geltend machen (teilweise Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BayVGH vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 664; vom 11.11.2004 - 1 N 03.983).
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