VGH Bayern - Beschluss vom 25.06.2004
15 ZB 04.487
Normen:
VwGO § 86 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 4 ; BauNVO § 12 Abs. 2 ; BauNVO § 13 ; BauNVO § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 128
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 03.206

Baurecht - Antrag auf Zulassung der Berufung, Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung, Räume für eine Tierarztpraxis in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, Keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Stellplätze, Vorbelastung, Besondere Verhältnisse der Zufahrt zum genehmigten Vorhaben, Zur Zurechenbarkeit von mittelbaren Störungen

VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 15 ZB 04.487

DRsp Nr. 2007/23921

Baurecht - Antrag auf Zulassung der Berufung, Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung, Räume für eine Tierarztpraxis in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, Keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Stellplätze, Vorbelastung, Besondere Verhältnisse der Zufahrt zum genehmigten Vorhaben, Zur Zurechenbarkeit von mittelbaren Störungen

»Ein missbräuchliches, außerhalb der Zweckbestimmung einer Baugenehmigung liegendes Verhalten Dritter, ist der Baugenehmigung nur zuzurechnen, wenn sie einen Zustand schafft, der für einen derartigen Missbrauch besonders anfällig ist.«

Normenkette:

VwGO § 86 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 4 ; BauNVO § 12 Abs. 2 ; BauNVO § 13 ; BauNVO § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Antrags hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).