VGH Hessen - Beschluss vom 14.03.2005
3 TG 214/05
Normen:
VwGO § 78 Abs. 2 ; VwGO § 79 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 519
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 8 G 6149/04 (1) - 22.12.2004,

Baurecht - Auslage, Eilrechtsschutz, Festsetzung, Gebühr, Konnexität, Prozessführungsbefugnis, Widerspruchsverfahren

VGH Hessen, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 3 TG 214/05

DRsp Nr. 2007/24294

Baurecht - Auslage, Eilrechtsschutz, Festsetzung, Gebühr, Konnexität, Prozessführungsbefugnis, Widerspruchsverfahren

»1. Die passive Prozessführungsbefugnis im Eilrechtsschutz muss nicht zwangsläufig mit der des Hauptverfahrens identisch sein. 2. Beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage allein im Hinblick auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung im Widerspruchsbescheid für das Widerspruchsverfahren, so ist dafür der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde passiv prozessführungsbefugt.«

Normenkette:

VwGO § 78 Abs. 2 ; VwGO § 79 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist der im Tenor näher bezeichnete Beschluss aufzuheben. Der Antrag in der Sache selbst ist als unzulässig abzulehnen.

Der im Tenor bezeichnete Beschluss ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist.