»Unterbleibt im Verwaltungsverfahren nach § 55HBO eine nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage 2 zur HBO gebotene Beteiligung der Gemeinde, so kann dies eine Pflicht der Bauaufsicht zum Einschreiten und einen korrespondierenden Anspruch der Gemeinde nur auslösen, wenn die Gemeinde bei erfolgter Beteiligung von den ihre Planungshoheit sichernden Instrumenten des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtmäßig Gebrauch machen könnte.«
Der gemäß § 124a Abs. 4VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 30. April 2003 geltend gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
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