BVerwG - Beschluß vom 10.11.1998
4 B 107.98
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, 615
BauR 1999, 378
IBR 1999, 134
NJW 1999, 2296
NVwZ 1999, 413
ZfBR 1999, 174
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 08.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5434/94
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11238/96

Baurecht - Baugenehmigung; Regelungsgehalt; Nachbarschutz; private Rechte Dritter

BVerwG, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 4 B 107.98

DRsp Nr. 1999/2131

Baurecht - Baugenehmigung; Regelungsgehalt; Nachbarschutz; private Rechte Dritter

» Aus nachbarschaftlichen - privatrechtlichen - Rechtsbeziehungen, zu denen eine angefochtene Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht abgeleitet werden.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Bauaufsichtsbehörde der beklagten Stadt dieser selbst erteilten Baugenehmigung für die Neugestaltung eines innerstädtischen Platzes. Unter dem Platz betreibt sie als Inhaberin eines Erbbaurechts eine Tiefgarage. Sie befürchtet, daß die im Zuge der Neugestaltung des Platzes auf der Decke der Tiefgarage aufzustellenden und genehmigten Kolonnaden die Garage beschädigen. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Baugenehmigung verletze drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften.

II. Die gegen die Zulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.