I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Bauaufsichtsbehörde der beklagten Stadt dieser selbst erteilten Baugenehmigung für die Neugestaltung eines innerstädtischen Platzes. Unter dem Platz betreibt sie als Inhaberin eines Erbbaurechts eine Tiefgarage. Sie befürchtet, daß die im Zuge der Neugestaltung des Platzes auf der Decke der Tiefgarage aufzustellenden und genehmigten Kolonnaden die Garage beschädigen. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Baugenehmigung verletze drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
II. Die gegen die Zulassung der Revision gerichtete, auf §
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