Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
Die Klägerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 6. März 2002 zur Urkunden-Nr. 31/2002 des Notars Dr. Sollmann von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Kassel, das in der Gemarkung xxxxxxxxx, Flur 5, Flurstück 27 gelegene Grundstück des ehemaligen Bundeswehrdepots mit NATO-Lager mit einer Fläche von 417.632 qm zu einem Kaufpreis von 337.093,00 EUR.
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