VGH Hessen - Urteil vom 24.02.2005
3 UE 231/04
Normen:
BauGB § 24 ; BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BauGB § 135a ; HBauO § 92 ; HGO § 71 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 650
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 4163/02

Baurecht - Bundeswehrdepot, Einwilligung, Gemeinde, Unterschrift, Verpflichtungserklärung, Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtssatzung, Wohl der Allgemeinheit, Ökokonto

VGH Hessen, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3 UE 231/04

DRsp Nr. 2007/24300

Baurecht - Bundeswehrdepot, Einwilligung, Gemeinde, Unterschrift, Verpflichtungserklärung, Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtssatzung, Wohl der Allgemeinheit, Ökokonto

»1. Willigt die Gemeindevertretung in die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ein, scheitert die Ausübung nicht daran, dass nur der Bürgermeister den entsprechenden Bescheid unterschreibt. 2. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines ehemaligen Bundeswehrdepots kann dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen, wenn ein privater Grundeigentümer eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht in gleicher Weise erwarten lässt wie die Gemeinde«

Normenkette:

BauGB § 24 ; BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BauGB § 135a ; HBauO § 92 ; HGO § 71 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.

Die Klägerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 6. März 2002 zur Urkunden-Nr. 31/2002 des Notars Dr. Sollmann von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Kassel, das in der Gemarkung xxxxxxxxx, Flur 5, Flurstück 27 gelegene Grundstück des ehemaligen Bundeswehrdepots mit NATO-Lager mit einer Fläche von 417.632 qm zu einem Kaufpreis von 337.093,00 EUR.