VGH Hessen - Beschluss vom 08.06.2004
9 TM 1196/01
Normen:
VwGO § 169 Abs. 1 ; ZPO § 887 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 796
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 2920/00

Baurecht - Erfüllung, Erzwingungsvollstreckung, Prozessvergleich, Vollstreckung

VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 9 TM 1196/01

DRsp Nr. 2007/24243

Baurecht - Erfüllung, Erzwingungsvollstreckung, Prozessvergleich, Vollstreckung

»Im Verfahren der Erzwingungsvollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO ist der Einwand des Schuldners, die titulierte Pflicht erfüllt zu haben, nur beachtlich, wenn die Erfüllung unstreeitig oder vom Schuldner durch Urkunden im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO nachgewiesen ist.«

Normenkette:

VwGO § 169 Abs. 1 ; ZPO § 887 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Schuldners richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt im Rahmen der Erzwingungsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand.

Der Gläubiger und der Schuldner - damals Beklagter und Kläger - schlossen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 28. November 1991 zur Beilegung des dort unter dem Aktenzeichen ../.. E ..../.. geführten Verwaltungsstreitverfahrens einen Prozessvergleich. Dieser enthält u. a. folgende Regelung:

"2. Der Kläger verpflichtet sich, die streitgegenständliche Garage auf eine Höhe von 2,80 m Außenwandhöhe, gemessen vom Baugrundstück des Klägers aus, zu reduzieren und sein Dach mit nicht mehr als 35 Grad Neidung von der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zurückweichend auf der Garage zu errichten. Die Länge der Garage auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bleibt wie bisher bestehen. Sie beträgt ca. 8,50 m.