OLG Köln - Urteil vom 27.02.2004
11 U 103/03
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1953
OLGReport-Köln 2004, 184
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 247/99

Baurecht - Ersparte Aufwendungen beim Werkunternehmer

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 11 U 103/03

DRsp Nr. 2004/13876

Baurecht - Ersparte Aufwendungen beim Werkunternehmer

Kosten für Material, das der Werkunternehmer speziell für das Werk des Bestellers beschafft hat und das nicht in absehbarer und zumutbarer Zeit anderweitig verwendet werden kann, muss sich der Unternehmer nicht als ersparte Aufwendungen nach § 649 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Der Unternehmer ist aber verpflichtet, dem Besteller auf dessen Verlangen hin das Material herauszugeben und zu übereignen.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Gründe: