VGH Hessen - Beschluss vom 26.03.2004
9 TG 2671/03
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 22 Abs. 1 ; VwGO § 80 ; VwGO § 80a ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 170
UPR 2004, 400
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 15.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 1568/02

Baurecht - Immisionen, Lärm, Nachbar

VGH Hessen, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 9 TG 2671/03

DRsp Nr. 2007/24250

Baurecht - Immisionen, Lärm, Nachbar

»1. Immissionen, die nach §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG für die Umgebung als zumutbar gelten, sind nicht rücksichtslos im Sinne des Bauplanungsrechts. 2. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 beinhalten für den Regelfall einen tauglichen Maßstab für die Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche. 3. Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten nach § 80a Abs. 3, Satz 1, 3. Fall in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 2, 2. Fall VwGO kann das Gericht nur gegenüber dem Adressaten des begünstigenden Verwaltungsaktes anordnen.«

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 22 Abs. 1 ; VwGO § 80 ; VwGO § 80a ; VwGO § 123 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, der dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung versagte.