OLG Köln - Urteil vom 30.08.2000
11 U 25/99
Normen:
AGBG §§ 1, 9 ; BGB § 339 ; VOB/B § 11;
Fundstellen:
BauR 2001, 1105
OLGReport-Köln 2001, 143
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 479/97

Baurecht - Individualvereinbarung über Vertragsstrafe

OLG Köln, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 11 U 25/99

DRsp Nr. 2001/7288

Baurecht - Individualvereinbarung über Vertragsstrafe

1. Fordert der Bauherr bei den Vertragverhandlungen mit dem Bauunternehmer über die Erstellung eines Großprojekts die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, weil das mit der Vorauszahlung des gesamten Werklohns von ca. 30 Mio. DM bei Bauzeitverzögerungen verbundene finanzielle Risiko des Bauherrn abgesichert werden soll, und akzeptiert der Bauunternehmer die vom Bauherrn vorformulierte Vertragsstrafenklausel, deren rechtliche Relevanz er vor Abschluss des Bauvertrages erkannt hat, so stellt die Vertragsstrafenklausel auch dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn der Bauherr sie fast wortgleich in einem später mit einem anderen Vertragspartner geschlossenen Bauvertrag erneut verwendet.2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages die Verschiebung des vereinbarten Termins für den Beginn der Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung der übrigen vertraglichen Vereinbarungen, so bleibt eine Vertragsstrafenklausel, die auf die Fertigstellung des Bauwerks binnen einer nach Monaten bemessenen Frist abstellt, in Kraft.