OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2003
1 A 10196/03
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BImSchG § 3, § 22; 26. BImSchV;
Fundstellen:
ZfBR 2004, 184
Vorinstanzen:
VG Koblenz - 1 K 1471/02.KO - 8.10.1001,

Baurecht - Mobilfunk; Mobilfunksendeanlage; Bebauungsplan; Befreiung; Wohl der Allgemeinheit; Immissionen; gesunde Wohnverhältnisse; Ermessen; Ermessensausübung; städtebauliches Konzept; Ausschlussbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 1 A 10196/03

DRsp Nr. 2009/807

Baurecht - Mobilfunk; Mobilfunksendeanlage; Bebauungsplan; Befreiung; Wohl der Allgemeinheit; Immissionen; gesunde Wohnverhältnisse; Ermessen; Ermessensausübung; städtebauliches Konzept; Ausschlussbereich

1. Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern. 2. Bei der Entscheidung über die Befreiung steht der zuständigen Stelle ein mit sachgerechten Erwägungen auszufüllender Ermessensspielraum zu. 3. Der Grundsatz, dass allein sachgerechte Erwägungen die Ermessensausübung beeinflussen dürfen, schließt es aus, dass eine Kommune in diesem Zusammenhang ein Konzept erarbeitet und der Entscheidung über die Be2 freiung zugrunde legt, das ohne wissenschaftlich gesicherte Grundlage und in Abweichung von der 26. BImSchV weitergehende Personengrenzwerte und daran orientierte Ausschlussbereiche für Mobilfunksendeanlagen festlegt. Ebenfalls fehlerhaft ist es, wenn sich die Festlegung von Ausschlussbereichen allein daran orientiert, wo die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen von der Bevölkerung akzeptiert wird.