OVG Niedersachsen - Beschluß vom 11.07.1996
1 M 3191/96
Normen:
NBauO § 69 Abs.4;
Fundstellen:
BauR 1996, 690
UPR 1996, 397

Baurecht - Nutzungsänderung

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 1 M 3191/96

DRsp Nr. 1998/3178

Baurecht - Nutzungsänderung

»Die Fortführung der Nutzung einer Kfz-Werkstatt der früheren Deutschen Bundespost durch einen privaten Dritten ist wegen der Umstellung von öffentlichen auf gewerbliche Zwecke auch dann nicht genehmigungsfrei im Sinne des § 69 Abs. 4 NbauO, wenn sie nach außen in gleicher Weise in Erscheinung tritt. «

Normenkette:

NBauO § 69 Abs.4;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung des Antragsgegners für das von ihm gemietete Grundstück ...in...

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des 1982 erlassenen Bebauungsplanes Nr. 46 ...der Stadt ...der es als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Kennzeichnung "Bundespost Garagenanlage" ausweist. Der Rat hat am, 29. Februar 1996 beschlossen, den Bebauungsplan für dieses Grundstück mit dem Ziel zu ändern, daß sich die künftige Bebauung und Nutzung in die Umgebung einfügen.

Das Grundstück, das- zuvor für ein Busunternehmen genutzt worden war, wurde 1955 durch die Deutsche Bundespost erworben, der die Bezirksregierung im gleichen Jahr die Zustimmung zu einer Wagenwäsche- und Unterstellhalle für ihre dortige Kraftfahrtbetriebsstelle erteilte. 1963 folgte eine weitere Zustimmung für einen Um- und Erweiterungsbau.