VGH Hessen - Beschluss vom 07.12.2000
4 UZ 3402/99
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ;

Baurecht - Tankstelle, Bundesstraße, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben

VGH Hessen, Beschluss vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 4 UZ 3402/99

DRsp Nr. 2007/24052

Baurecht - Tankstelle, Bundesstraße, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben

»Eine Tankstelle, die der überörtliche Verkehr einer Bundesstraße nur durch Nutzung bereits. bestehender Ausfahrten zu zwei Landesstraßen und einer Kreisstraße erreichen kann und die zusätzlich dem örtlichen Verkehr offen steht, kann wegen ihrer Zweckbestimmung nicht nur im Außenbereich, sondern auch in geeigneter Ortsrandlage untergebracht werden. Ein solches Vorhaben ist nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist gemäß § 124 Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 sind nicht gegeben.