Die auf §
Die Frage, ob "das Rechtsinstitut der Verwirkung oder der Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten einer legalen Nutzung und zugunsten einer illegalen Nutzung angewandt werden (kann)", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen, ohne daß es der erneuten Bestätigung in einem Revisionsverfahren bedarf.
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