BVerwG - Beschluß vom 13.08.1996
4 B 135.96
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 185
BauR 1997, 281
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3344/91

Baurecht - Verwirkung von Abwehrrechten des Nachbarn bei ungenehmigten Bauvorhaben

BVerwG, Beschluß vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 4 B 135.96

DRsp Nr. 2007/4106

Baurecht - Verwirkung von Abwehrrechten des Nachbarn bei ungenehmigten Bauvorhaben

1. Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden, was aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleiten ist, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert. 2. Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht kann aber nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung scheitern, sondern auch aus anderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wozu auch der Einwand gehört, der Rechtsinhaber setze sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangen Verhalten in Widerspruch.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.

Die Frage, ob "das Rechtsinstitut der Verwirkung oder der Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten einer legalen Nutzung und zugunsten einer illegalen Nutzung angewandt werden (kann)", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen, ohne daß es der erneuten Bestätigung in einem Revisionsverfahren bedarf.