VGH Hessen - Beschluss vom 25.08.2008
3 UZ 2566/07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15; BauNVO § 7;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 85
BauR 2009, 781
NVwZ-RR 2009, 143
UPR 2009, 72
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 3419/06

Baurecht - Wettbüro im unbeplanten Innenbereich: Gebot der Rücksichtnahme; Pferdewettbüro; Sportwette; Trading-Down-Effekt; unbeplanter Innenbereicht; Vergnügungsstätte; Wettbüros

VGH Hessen, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 3 UZ 2566/07

DRsp Nr. 2008/24603

Baurecht - Wettbüro im unbeplanten Innenbereich: Gebot der Rücksichtnahme; Pferdewettbüro; Sportwette; Trading-Down-Effekt; unbeplanter Innenbereicht; Vergnügungsstätte; Wettbüros

1. Wettbüros fallen unter den Begriff der "Vergnügungsstätte", wobei für deren bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach erforderlich ist, ob es sich um Pferdewettbüros oder sonstige Wettbüros handelt. 2. Handelt es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, kann gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO die Ansiedlung eines weiteren Wettbüros wegen der dort anzutreffenden Anzahl derartiger Anlagen der Eigenart des Baugebiets widersprechen. 3. Die in § 15 Abs. 1 BauNVO für Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB vorgesehene Feinsteuerung findet für Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelagen) ihre Entsprechung im Gebot der Rücksichtnahme. 4. Die weitere Ansiedlung eines Wettbüros in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn sie wegen der dort bereits vorhandenen und schutzwürdigen anderen Nutzungen, insbesondere von Wohnnutzung, aber auch von Büro- und Ladenlokalnutzung, unverträglich ist.

Tenor: