Die Beschwerden sind unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der von der Antragsgegnerin für das Vorhaben der Beigeladenen erteilten Befreiung mit den Rechten der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht die aufschiebende Wirkung der gegen diese Entscheidung gerichteten Widersprüche der Antragsteller angeordnet.
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