OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.08.1996
1 L 217/95
Normen:
BauGB § 19 Abs. 3 S. 6; BauGB § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 98/95

Baurecht: Anspruchsvoraussetzungen für Teilungsgenehmigung bzw. Fiktivzeugnis

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 1 L 217/95

DRsp Nr. 2009/17113

Baurecht: Anspruchsvoraussetzungen für Teilungsgenehmigung bzw. Fiktivzeugnis

1. Zur Genehmigungsfähigkeit einer Teilungserklärung. 2. Teilungserklärung muß von allen Miteigentümern abgegeben werden. 3. Fiktive Teilungsgenehmigung entsteht nicht, wenn Teilungserklärung nicht von allen Miteigentümern abgegeben worden ist.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 3 S. 6; BauGB § 23 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit der Berufung begehren die Kläger auch im zweiten Rechtszug die Erteilung einer Teilungsgenehmigung, hilfsweise die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 BauGB.

Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des rund 30.800 qm großen Flurstückes 6/4 an der Westseite des W - der Gemeinde A Das Flurstück liegt südlich der Bebauung an der Westseite des W und ist bisher nicht bebaut.

Unter dem 18. August 1994, eingegangen bei dem Beklagten am 22. August 1994, beantragte das "Ingenieurbüro B" die Erteilung einer Teilungsgenehmigung.

In dem zu dem Antrag gehörenden Flurkartenauszug ist am W Weg eine 90 m lange und 60 m tiefe Fläche rot gekennzeichnet, die wiederum durch gestrichelte Linien 5-fach unterteilt ist. Dem Antrag war beigefügt eine Vollmacht mit dem Datum vom 05. Juni 1990, unterschrieben von Herrn R Sch ausgestellt auf das "Ingenieurbüro B".

Ein abschließender Bescheid ist zu dem Teilungsantrag nicht ergangen.