LG Darmstadt - Urteil vom 25.09.1996
9 O (B) 8/96
Normen:
BauGB § 46 Abs. 1; BauGB § 47 S. 2; BauGB § 52 Abs. 1; BauGB § 55 Abs. 2; BauGB § 55 Abs. 3; BauGB § 217;
Fundstellen:
NVwZ 1997, 935

Baurecht: Antragsbefugnis im Umlegungsverfahren, Bezeichnung des Umlegungsgebiets, Delegation der Umlegungsstelle, Auswahl des Umlegungsgebiets

LG Darmstadt, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 9 O (B) 8/96

DRsp Nr. 2009/17115

Baurecht: Antragsbefugnis im Umlegungsverfahren, Bezeichnung des Umlegungsgebiets, Delegation der Umlegungsstelle, Auswahl des Umlegungsgebiets

1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB kann auch derjenige stellen, der dadurch, daß sein Grundstück nicht in das Umlegungsverfahren aufgenommen wurde, in seinen Rechten verletzt sein kann. 2. Im Umlegungsbeschluß ist der Grenzverlauf der Umlegungsgebietes durch Straßennamen oder andere, eine Identifikation ermöglichende Angaben so zu bezeichnen (§ 47 Satz 2 BauGB), daß die darin liegenden Grundstücke ohne weiteres aufgefunden werden können. Die katastermäßige Flurangabe oder die Bezugnahme auf die Bezeichnung des Bebauungsplans reicht hierfür nicht aus. 3. Delegiert der Gemeindevorstand als Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) die Entscheidung darüber, welche Grundstücke in das Umlegungsgebiet einbezogen werden sollen, auf eine ausführende Behörde (hier: "die Verwaltung"), so liegt eine unzulässige Ermessensunterschreitung vor.