BVerwG - Urteil vom 03.12.1998
4 C 7.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 376
BauR 1999, 232
BRS 60, 306
DÖV 1999, 340
DVBl 1999, 249
IBR 1999, 133
JuS 1999, 1137
NJW 1999, 2296
NuR 1999, 276
NVwZ 1999, 527
ZfBR 1999, 109
ZfIR 1999, 133
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 16.07.1996 - 1 K 4108/95.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 12598/96

Baurecht; Bauplanungsrecht - Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze; Gemarkungsgrenze; Planungshoheit; Siedlungsstruktur; Planersatz

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 4 C 7.98

DRsp Nr. 1999/2127

Baurecht; Bauplanungsrecht - Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze; Gemarkungsgrenze; Planungshoheit; Siedlungsstruktur; Planersatz

»Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses. In der näheren Umgebung des geplanten Hauses liegt in nördlicher Richtung das jetzige Wohnhaus der Klägerin und in nordöstlicher Richtung ein weiteres Wohnhaus. Das Wohnhaus der Klägerin grenzt im Westen an eine öffentliche Straße, die zugleich die Gemeindegrenze darstellt. Jenseits der Gemeindegrenze befindet sich weitere Bebauung, während sich in der näheren Umgebung des geplanten Zweifamilienhauses auf dem Gebiet der Beklagten nur die zwei genannten Wohnhäuser befinden.

Die Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Die untere Landespflegebehörde habe zudem ihre nach der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald erforderliche Zustimmung versagt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.