I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses. In der näheren Umgebung des geplanten Hauses liegt in nördlicher Richtung das jetzige Wohnhaus der Klägerin und in nordöstlicher Richtung ein weiteres Wohnhaus. Das Wohnhaus der Klägerin grenzt im Westen an eine öffentliche Straße, die zugleich die Gemeindegrenze darstellt. Jenseits der Gemeindegrenze befindet sich weitere Bebauung, während sich in der näheren Umgebung des geplanten Zweifamilienhauses auf dem Gebiet der Beklagten nur die zwei genannten Wohnhäuser befinden.
Die Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Die untere Landespflegebehörde habe zudem ihre nach der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald erforderliche Zustimmung versagt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
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