VGH Hessen - Beschluss vom 10.07.2007
3 UZ 433/07
Normen:
HBauO (2002) § 57 Abs. 2 ; HBauO (2002) § 63 ; HBauO (1993) § 67 Abs. 5 ; HBauO (1993) § 68 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 748
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 4 E 5714/04 (2) - 20.12.2006,

Baurecht: Befreiung von baugestalterischen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Dachgauben - Baugenehmigung, Befreiung, Fiktion, Gaube, Zwerchhaus

VGH Hessen, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 3 UZ 433/07

DRsp Nr. 2008/6745

Baurecht: Befreiung von baugestalterischen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Dachgauben - Baugenehmigung, Befreiung, Fiktion, Gaube, Zwerchhaus

»1. Dachgaube ist ein aus dem Dach heraus errichtetes senkrechtes Dachfenster, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise an oder auf der Außenwand errichtet ist. Für den Begriff der Dachgaube ist nicht entscheidend, dass es hinter die Flucht (die Verlängerung) der darunterliegenden Außenwand zurücktritt. 2. Demgegenüber handelt es sich bei einem Zwerchhaus um ein Bauteil, das nicht aus dem Dach, sondern aus der Fassade aufsteigt. 3. Der Unterschied zwischen Dachgauben und Zwerchhäusern besteht darin, dass die Dachgaube eine vorhandene oder anzulegende Dachfläche durch den Aufbau durchbricht, während sich das Zwerchhaus als Baukörper zwar bis in den Dachbereich hinein begibt, jedoch optisch nicht als Durchbrechung der Dachhaut, sondern als eigenständiger Baukörper wahrgenommen wird, der aus der Fassade aufsteigt. 4. Die Genehmigungsfiktion des § 67 Abs. 5 HBO 1993, § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 2002 ist nicht auf die isolierte Befreiung anzuwenden, da eine entsprechende Verweisungsnorm fehlt.«

Normenkette:

HBauO (2002) § 57 Abs. 2 ; HBauO (2002) § 63 ; HBauO (1993) § 67 Abs. 5 ; HBauO (1993) § 68 ;

Gründe: