OVG Niedersachsen - Beschluß vom 13.03.1997
1 M 4892/96
Normen:
BauGB § 147; BauGB § 154; WertV § 3; WertV § 13; WertV § 28;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 249
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 27.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2140/96

Baurecht: Bemessung von Vorauszahlungen auf einen wegen Sanierung fällig werdenden Ausgleichsbetrag, Anrechenbarkeit der vom Eigentümer aufgewendeten Kosten

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1 M 4892/96

DRsp Nr. 2009/18249

Baurecht: Bemessung von Vorauszahlungen auf einen wegen Sanierung fällig werdenden Ausgleichsbetrag, Anrechenbarkeit der vom Eigentümer aufgewendeten Kosten

1. Zur Bemessung der Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag. 2. Zur Anwendung des Bodenrichtwertverfahrens zur Ermittlung der Wertsteigerung in der Sanierung. 3. Mit der vertraglichen Vereinbarung eines Zuschusses der Gemeinde zur Durchführung einer Ordnungsmaßnahme durch den Grundstückseigentümer wird die Anrechenbarkeit der vom Eigentümer aufgewendeten Kosten nicht abbedungen.

Normenkette:

BauGB § 147; BauGB § 154; WertV § 3; WertV § 13; WertV § 28;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Sie ist Eigentümerin des 2.041 qm großen, mit einer Gaststätte und mit einem Veranstaltungssaal bebauten Grundstücks G straße 83/85 (Flur 19, Flurstück 229/6) im Sanierungsgebiet "Zentrum" in G.