VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2004
14 ZB 03.2816
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 15; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 75; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 03.157

Baurecht: Bescheidung einer Bauvoranfrage

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 14 ZB 03.2816

DRsp Nr. 2009/18451

Baurecht: Bescheidung einer Bauvoranfrage

1. a) In Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids ist im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten als angemessene Bearbeitungszeit anzusehen, wobei im Einzelfall ein kürzerer oder auch längerer Zeitraum angemessen sein kann. b) Stellt die Behörde innerhalb dieser Regelbearbeitungszeit einen Antrag auf Zurückstellung gemäß § 15 BauGB und erlässt sie sodann einen Zurückstellungsbescheid, sind bei diesem Verfahrensgang keine Anhaltspunkte für eine verzögerte Sachbehandlung oder gar eine bewusste Nichtbearbeitung durch die Behörde zu erkennen. 2. Die im Regelfall der Behörde eingeräumte Bearbeitungszeit dient u.a. auch dem Zweck, dass die betroffene Gemeinde eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen trifft. Das schließt auch Fallgestaltungen wie die Vorliegende ein, in der die Gemeinde erst später - wenn auch innerhalb der regelmäßig angemessenen Bearbeitungszeit und nach Äußerungen des Bauherrn - erkennt, dass Maßnahmen zur Sicherung ihrer Planungsabsichten aus dem Grund erforderlich sind, weil dem Bauantrag keine (anderen) - bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen - Versagungsgründe entgegengehalten werden können.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.