Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt die sanierungsrechtliche Genehmigung und die Erteilung eines Vorbescheides für ein Bauvorhaben.
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