OVG Berlin - Urteil vom 11.08.2000
2 B 8.96
Normen:
BauGB § 19 Abs. 3 S. 6; BauGB § 144; BauGB § 145 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2001, 939
NVwZ 2001, 1068
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 272.94

Baurecht: Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung

OVG Berlin, Urteil vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 2 B 8.96

DRsp Nr. 2009/17140

Baurecht: Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung

1. Der Wille eines Bauherrn, mit einer bestimmten schriftlichen Eingabe einen Antrag auf Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 144, 145 BauGB zu stellen, muss im Hinblick auf die bei Fristablauf eintretende Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 6 BauGB für die zuständige Behörde eindeutig erkennbar sein. 2. Zur Frage, inwieweit in einem an das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreits gerichteten, zur Weiterleitung an die beteiligte Behörde bestimmten Schriftsatz des Klägers zugleich auch ein Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gesehen werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 3 S. 6; BauGB § 144; BauGB § 145 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die sanierungsrechtliche Genehmigung und die Erteilung eines Vorbescheides für ein Bauvorhaben.