OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.03.2003
1 ME 341/02
Normen:
BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 154 Abs. 4 S. 2; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 1444
BRS 66 Nr. 229
DWW 2003, 200
NVwZ-RR 2003, 674
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 11/02

Baurecht: Enstehen der Zahlungspflicht bei Ausgleichsbetrag infolge einer Sanierung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 1 ME 341/02

DRsp Nr. 2004/10002

Baurecht: Enstehen der Zahlungspflicht bei Ausgleichsbetrag infolge einer Sanierung

1. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht gem § 154 Abs. 3 Satz 1 iVm § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch dann erst mit Erlaß der Aufhebungssatzung, wenn die Gemeinde diese zu einem früheren Zeitpunkt hätte fassen und bekannt machen müssen. Hat in der Zwischenzeit ein Eigentumswechsel stattgefunden, kann sich der neue Eigentümer gegen die Heranziehung nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, die Gemeinde hätte den Aufhebungsbeschluß früher fassen und bekannt machen müssen. 2. Eine Äußerungsfrist von einem Monat reicht für § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB regelmäßig aus.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 154 Abs. 4 S. 2; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1;

Gründe: