LG Darmstadt - Urteil vom 17.04.1996
9 O (B) 14/95
Normen:
BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 87 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3; GG Art. 74 Nr. 14; GG Art. 75; HessEnteignG (Enteignungsgesetz Hessen) § 3;
Fundstellen:
NVwZ 1997, 828

Baurecht: Enteignung zum Zwecke des Hochschulausbaus, Hessen

LG Darmstadt, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 9 O (B) 14/95

DRsp Nr. 2009/17109

Baurecht: Enteignung zum Zwecke des Hochschulausbaus, Hessen

1. Enteignungen zum Zwecke des Hochschul(-aus-)baus können in Hessen nicht, insbesondere weder aufgrund eines Bebauungsplanes iVm BauGB § 85 noch aufgrund HessEnteignG § 3 erfolgen; ihnen fehlt die Rechtsgrundlage, zumal auch das HessHochschulG keine Enteignungsregeln enthält. 2. Den Anforderungen des GG Art. 14 Abs. 3 entspricht keine der genannten Normen, weil diese das Enteignungsziel nicht konkret benennen, sondern lediglich auf das "Wohl der Allgemeinheit" abstellen; einer solchen Benennung durch den Gesetzgeber bedarf es aber, um den Anforderungen des GG Art. 14 Abs. 3 gerecht zu werden. 3. Für Enteignungen im Hochschulbereich hat allein der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz; enteignungsrechtliche Regelungen dazu kann damit nur dieser treffen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 14, Art. 75 GG). Enteignungen im Hochschulbereich dürfen nur auf landesrechtliche Vorschriften gestützt werden, weil zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anzuwenden ist, das der nach der Kompetenzverteilung des GG für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat (vergleiche BVerfG, NJW 1981, 1257 "Dürkheimer Gondelbahn"). Damit scheidet BauGB § 85 für Enteignungen im Hochschulbereich als Rechtsgrundlage aus.