Die Beigeladenen kauften mit notariellem Vertrag vom 23. September 1991 ein Grundstück in einem Bereich, in dem die Klägerin städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen beabsichtigt. Der Gemeinderat der Klägerin beschloß am 12. November 1991 für dieses Gebiet eine Satzung über die Begründung eines Vorkaufsrechts. Nachdem diese Satzung in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden war, setzte der Gemeinderat sie mit Beschluß vom 23. März 1993 rückwirkend zum 22. November 1991 in Kraft. Mit Bescheid vom 29. November 1991 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuß des Beklagten diesen Bescheid auf. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
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