BVerwG - Beschluss vom 02.11.2000
4 BN 51.00
Normen:
BauGB § 165 ;
Fundstellen:
BRS 63, 983
DÖV 2001, 261
ZfBR 2001, 137
ZfIR 2001, 570
Vorinstanzen:
OVG Berlin OVG 2 A 5.95 ,

Baurecht; Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Handlungsbedarf; Sanierung; Prognose; Rummelsburger Bucht (Berlin)

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 4 BN 51.00

DRsp Nr. 2001/3431

Baurecht; Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Handlungsbedarf; Sanierung; Prognose; Rummelsburger Bucht (Berlin)

»Die Gemeinde ist befugt, ein baulich genutztes sanierungsbedürftiges Gebiet, das innerhalb eines größeren, grundlegend neuzustrukturierenden Bereichs liegt, in den Bereich einer Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB einzubeziehen. Ob die Gemeinde in einem solchen Gebiet Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 ff. BauGB aufgrund einer Sanierungssatzung durchführt oder das Gebiet in den größeren Zusammenhang einer Entwicklungsmaßnahme (hier: Entwicklungsmaßnahme Rummelsburger Bucht in Berlin) einbezieht und in diesem Rahmen die erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen (der Anpassung, § 170 BauGB) in Angriff nimmt, obliegt - im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen - ihrer Entscheidung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 = DVBI 1998f 1294 = NVwZ 1999, 407).«

Normenkette:

BauGB § 165 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.