I.
1. Der Kläger ist Mieter von Räumen in einem Anwesen im Bereich der Beigeladenen; er möchte drei Räume des Anwesens umbauen und als "Imbißstube" nutzen. Die Beigeladene erließ für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, am 20. Februar 1990 eine Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte"; sie möchte im Zuge der Sanierungsmaßnahme eine Straße bauen, die über das Grundstück führen soll, auf dem sich das Anwesen befindet.
Im April 1988 reichte der Kläger bei der Beigeladenen einen Bauantrag für den Umbau ein; die Beigeladene verweigerte hierfür ihr Einvernehmen. Das Landratsamt T versuchte erfolglos, die Beigeladene zur Erteilung des Einvernehmens zu bewegen; einen Bescheid erließ es nicht.
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