VGH Bayern - Beschluß vom 18.03.1993
GrS 1/1992
Normen:
LBauO (Landesbauordnung) Bayern Art. 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1993, 370
BRS 55 Nr 146
DÖV 1993, 765
DVBl 1993, 665
GewArch 1994, 127
JuS 1994, 441
NJW 1994, 1674
NuR 1993, 286
NVwZ 1994, 304
UPR 1993, 275
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 21.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 90.3063

Baurecht: Erteilung einer Baugenehmigung trotz noch offenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Gestattungen

VGH Bayern, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen GrS 1/1992 - Aktenzeichen 1 B 90.3063

DRsp Nr. 2007/13527

Baurecht: Erteilung einer Baugenehmigung trotz noch offenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Gestattungen

»Entspricht ein Vorhaben den von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so darf die Baugenehmigung erteilt werden, auch wenn noch offen ist, ob eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung erteilt werden kann, die für das Vorhaben neben der Baugenehmigung erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn gesetzlich Abweichendes bestimmt ist.«

Normenkette:

LBauO (Landesbauordnung) Bayern Art. 74 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Der Kläger ist Mieter von Räumen in einem Anwesen im Bereich der Beigeladenen; er möchte drei Räume des Anwesens umbauen und als "Imbißstube" nutzen. Die Beigeladene erließ für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, am 20. Februar 1990 eine Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte"; sie möchte im Zuge der Sanierungsmaßnahme eine Straße bauen, die über das Grundstück führen soll, auf dem sich das Anwesen befindet.

Im April 1988 reichte der Kläger bei der Beigeladenen einen Bauantrag für den Umbau ein; die Beigeladene verweigerte hierfür ihr Einvernehmen. Das Landratsamt T versuchte erfolglos, die Beigeladene zur Erteilung des Einvernehmens zu bewegen; einen Bescheid erließ es nicht.