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1979
Sonstige
OVG/VGH
VGH Hessen
VGH Hessen - Beschluß vom 26.11.1979
IV TG 96/79
Normen:
AllgBergG (Allgemeines Berggesetz Hessen) § 136 Abs. 2;
AllgBergG (Allgemeines Berggesetz Hessen) § 150;
BBauG § 5 Abs. 4;
BBauG § 9 Abs. 5;
BBauG § 35;
HAG
(Aufbaugesetz) Hessen §
54
;
HAG
(Aufbaugesetz) Hessen §
150
;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 78
BRS 35 Nr. 191
Baurecht: Fehlender Abwehranspruch des Bergbaubetreibers gegen oberirdische Bebauung
VGH Hessen,
Beschluß
vom 26.11.1979
- Aktenzeichen IV TG 96/79
DRsp Nr. 2009/18503
Baurecht: Fehlender Abwehranspruch des Bergbaubetreibers gegen oberirdische Bebauung
Der Bergbautreibende kann nicht verlangen, daß die oberirdische Bebauung seines Bergwerksfeldes unterbleibt.
Normenkette:
AllgBergG (Allgemeines Berggesetz Hessen) § 136 Abs. 2;
AllgBergG (Allgemeines Berggesetz Hessen) § 150;
BBauG § 5 Abs. 4;
BBauG § 9 Abs. 5;
BBauG § 35;
HAG
(Aufbaugesetz) Hessen §
54
;
HAG
(Aufbaugesetz) Hessen §
150
;
Gründe:
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