BVerwG - Beschluß vom 10.11.1992
4 B 216.92
Normen:
BauGB § 175 Abs. 2; BauGB § 179 Abs. 1; StBauFG § 10 Abs. 1 S. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 212
Buchholz 406.11 § 179 BauGB Nr. 1
DÖV 1993, 249
DVBl 1993, 125
Grundeigentum 1993, 101
NuR 1993, 230
NVwZ-RR 1994, 9
UPR 1993, 68
ZfBR 1993, 92
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 175/88
OVG Niedersachsen, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 97/90

Baurecht: fehlender Drittschutz bei Erlaß eines Abbruchsgebots nach § 179 Abs. 1 BauGB

BVerwG, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 4 B 216.92

DRsp Nr. 1996/15633

Baurecht: fehlender Drittschutz bei Erlaß eines Abbruchsgebots nach § 179 Abs. 1 BauGB

Die nach § 179 Abs. 1 BauGB an den Grundeigentümer gerichtete Anordnung, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, schließt es im Rahmen der vorausgesetzten behördlichen Ermessensbetätigung aus, private Interessen eines Nachbarn zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Ob sich im Einzelfall aus bauplanerischen Festsetzungen etwas anderes ergeben kann, bleibt unentschieden.

Normenkette:

BauGB § 175 Abs. 2; BauGB § 179 Abs. 1; StBauFG § 10 Abs. 1 S. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Kläger sind als Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt. Sie streben eine behördliche Anordnung an, mit der ihrem beigeladenen Nachbarn auferlegt werden soll, den Abbruch seines Hauses gemäß § 179 Abs. 1 BauGB zu dulden. Das Haus des Beigeladenen ist im Rahmen einer förmlich festgelegten Sanierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StBauFG a.F. als abzubrechendes Gebäude kenntlich gemacht worden.