I.
Die Kläger sind als Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt. Sie streben eine behördliche Anordnung an, mit der ihrem beigeladenen Nachbarn auferlegt werden soll, den Abbruch seines Hauses gemäß § 179 Abs. 1 BauGB zu dulden. Das Haus des Beigeladenen ist im Rahmen einer förmlich festgelegten Sanierung gemäß §
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