BVerwG - Urteil vom 03.12.1992
4 C 53.89
Normen:
BauGB § 37; ROG § 4 Abs. 5; VwVfG § 35; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 49 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 1993, 1138
UPR 1993, 300
ZfBR 1993, 134
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 21.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 13/87
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 45/88

Baurecht: Fehlendes Abwehrrecht einer Gemeinde gegen die Zustimmung der deutschen Behörden zu Bauvorhaben der NATO-Streitkräfte

BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 4 C 53.89

DRsp Nr. 1993/3082

Baurecht: Fehlendes Abwehrrecht einer Gemeinde gegen die Zustimmung der deutschen Behörden zu Bauvorhaben der NATO-Streitkräfte

1. Der für ein Bauvorhaben der NATO-Streitkräfte vorgesehenen Standortgemeinde steht kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gegen die Zustimmung der deutschen Behörden zu der Programmvereinbarung nach Art. 49 Abs. 1 und zur Anwendung des sog. Auftragsbauverfahrens nach Art. 49 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Das gilt auch, wenn diese Zustimmung den konkreten Standort der Baumaßnahme miterfaßt. 2. Das Ergebnis eines raumordnerischen Abstimmungsverfahrens nach § 4 Abs. 5 ROG entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung für die nach § 37 BauGB zu treffende Entscheidung.

Normenkette:

BauGB § 37; ROG § 4 Abs. 5; VwVfG § 35; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 49 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.