VG Neustadt a.d.W., vom 21.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 13/87
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 45/88
Baurecht: Fehlendes Abwehrrecht einer Gemeinde gegen die Zustimmung der deutschen Behörden zu Bauvorhaben der NATO-Streitkräfte
BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 4 C 53.89
DRsp Nr. 1993/3082
Baurecht: Fehlendes Abwehrrecht einer Gemeinde gegen die Zustimmung der deutschen Behörden zu Bauvorhaben der NATO-Streitkräfte
1. Der für ein Bauvorhaben der NATO-Streitkräfte vorgesehenen Standortgemeinde steht kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gegen die Zustimmung der deutschen Behörden zu der Programmvereinbarung nach Art. 49 Abs. 1 und zur Anwendung des sog. Auftragsbauverfahrens nach Art. 49 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Das gilt auch, wenn diese Zustimmung den konkreten Standort der Baumaßnahme miterfaßt.2. Das Ergebnis eines raumordnerischen Abstimmungsverfahrens nach § 4 Abs. 5ROG entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung für die nach § 37BauGB zu treffende Entscheidung.