I.
Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beigeladenen in der Gemarkung D., Flur ......, Flurstück 338/1 gelegenen Grundstücks Odenwaldstraße .......
Im März 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplans "Odenwaldstraße". Ziel der Planung sollte es sein, das Baugebiet als Gewerbegebiet festzusetzen. Darüber hinaus sollten weitere Einzelhandels- und Lebensmittelmärkte, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig wären, ausgeschlossen werden, da in diesem Gebiet bereits eine ausreichende Versorgung mit Einzelhandels- und Lebensmittelmärkten bestehe.
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