VGH Hessen - Beschluss vom 20.12.2006
9 UE 1572/06
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 ; HBO § 57 Abs. 2 ; HVwVfG § 28 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1389
NVwZ-RR 2007, 453
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 935/05

Baurecht: Fiktive Baugenehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO - Baugenehmigung, Einvernehmen, Fiktiv, Frist, Gemeinde, rechtliches Gehör, Verlängerung, wichtiger Grund

VGH Hessen, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 9 UE 1572/06

DRsp Nr. 2008/6804

Baurecht: Fiktive Baugenehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO - Baugenehmigung, Einvernehmen, Fiktiv, Frist, Gemeinde, rechtliches Gehör, Verlängerung, wichtiger Grund

»Zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der dreimonatigen Entscheidungsfrist des § 57 Abs. 2 HBO durch die Baugenehmigungsbehörde in einem Fall, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat und die Genehmigungsbehörde ihr zur Wahrung rechtlichen Gehörs Gelegenheit geben will, diese Entscheidung noch einmal zu überdenken.«

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 2 ; HBO § 57 Abs. 2 ; HVwVfG § 28 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beigeladenen in der Gemarkung D., Flur ......, Flurstück 338/1 gelegenen Grundstücks Odenwaldstraße .......

Im März 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplans "Odenwaldstraße". Ziel der Planung sollte es sein, das Baugebiet als Gewerbegebiet festzusetzen. Darüber hinaus sollten weitere Einzelhandels- und Lebensmittelmärkte, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig wären, ausgeschlossen werden, da in diesem Gebiet bereits eine ausreichende Versorgung mit Einzelhandels- und Lebensmittelmärkten bestehe.