OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.03.1998
1 L 1796/97
Normen:
NBauO § 82 ;
Fundstellen:
NuR 1999, 113
UPR 1999, 235
Vorinstanzen:
2 A 47/94 ,

Baurecht; Fortgelten der Zustimmung, die die Deutsche Bundespost erhalten hat, für die Deutsche Telekom AG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 1 L 1796/97

DRsp Nr. 1998/17415

Baurecht; Fortgelten der Zustimmung, die die Deutsche Bundespost erhalten hat, für die Deutsche Telekom AG

»Die Umwandlung des Rechtscharakters der Telekommunikationsdienste von Verwaltungstätigkeit in privatwirtschaftliche Dienstleistungen hat die für einen Fernmeldeturm der Deutschen Bundespost erteilte bauaufsichtliche Zustimmung nicht erlöschen lassen.«

Normenkette:

NBauO § 82 ;

Gründe:

I.

Die Kläger greifen die von der Beklagten der Deutschen Bundespost TELEKOM erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines 75,5 m hohen Fernmeldeturms an.

Der Fernmeldeturm befindet sich auf dem Grundstück A in L. Der Standort ist im Flächennutzungsplan der Stadt L als Gewerbefläche dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das rd. 140 m entfernte Grundstück der Kläger ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt Ein Bebauungsplan besteht ebenfalls nicht. Zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen verläuft der Gleiskörper der Bahnstrecken ....