I.
Die Kläger greifen die von der Beklagten der Deutschen Bundespost TELEKOM erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines 75,5 m hohen Fernmeldeturms an.
Der Fernmeldeturm befindet sich auf dem Grundstück A in L. Der Standort ist im Flächennutzungsplan der Stadt L als Gewerbefläche dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das rd. 140 m entfernte Grundstück der Kläger ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt Ein Bebauungsplan besteht ebenfalls nicht. Zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen verläuft der Gleiskörper der Bahnstrecken ....
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