I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2001 wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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